19.10.2020

Ein rechtskräftiges Urteil zeigt erneut die Tücken der Digitaltechnik mit Blick auf den Versicherungsschutz. Demnach muss ein Fahrer nicht von seinem Hausratversicherer entschädigt werden, wenn Sachen aus dem verschlossenen Auto gestohlen werden: Dann nicht, wenn der Dieb das Funksignal abfing, statt den Wagen gewaltsam aufzubrechen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (274 C 7752/19).